LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 31.07.2007
L 8 AS 605/06 ER
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; SGB II § 15 Abs. 1 S. 6 § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a § 31 Abs. 6 S. 1 Halbs. 1 § 39 Nr. 1 ; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 22.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 1027/06

Absenkung des Arbeitslosengeld II bei Pflichtverletzung durch den Hilfebedürftigen, Weigerung zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 31.07.2007 - Aktenzeichen L 8 AS 605/06 ER

DRsp Nr. 2007/20348

Absenkung des Arbeitslosengeld II bei Pflichtverletzung durch den Hilfebedürftigen, Weigerung zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung

1. Eine Absenkung nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a SGB II (hier: Weigerung zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung) setzt eine ordnungsgemäße Belehrung über die Rechtsfolgen voraus, die dem Hilfebedürftigen vor der Pflichtverletzung konkret, eindeutig, verständlich, verbindlich und rechtlich zutreffend vor Augen führt, welche Folgen ihm im Falle der Pflichtverletzung drohen. 2. Eine Sanktionsentscheidung verstößt gegen den verfassungsrechtlich abgesicherten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn ein Leistungsträger nach dem SGB II von der Möglichkeit Gebrauch macht, eine Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt festzulegen. 3. Datenverarbeitungsprobleme beim Leistungsträger sind nicht geeignet, eine Abweichung vom Gesetzestext zu rechtfertigen, nach dem eine Absenkung mit Wirkung des Kalendermonats eintritt, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Absenkung feststellt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; SGB II § 15 Abs. 1 S. 6 § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a § 31 Abs. 6 S. 1 Halbs. 1 § 39 Nr. 1 ; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe: