I. Der Kläger begehrt Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 1. Oktober bis 2. Dezember 1991.
Für diesen Zeitraum hat die Beklagte die Bewilligung von Alg abgelehnt, weil der Kläger wegen seines Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 1. Oktober 1991 eine Abfindung in Höhe von 32.307,00 DM erhalten habe, das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der für den Arbeitgeber geltenden ordentlichen Kündigungsfrist beendet worden sei und deshalb der Alg-Anspruch gemäß §
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