BSG - Beschluß vom 20.01.2000
B 7 AL 116/99 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3, § 136 Abs. 1 Nr. 6, § 136 Abs. 3, § 153 Abs. 1, § 153 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Darmstadt - 10.5.1999 - L 10 AL 1226/95 ,
SG Frankfurt/M., vom 27.07.1995 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 Ar 2200/92

Absehen von der Darstellung der Entscheidungsgründe

BSG, Beschluß vom 20.01.2000 - Aktenzeichen B 7 AL 116/99 B

DRsp Nr. 2000/4916

Absehen von der Darstellung der Entscheidungsgründe

1. Wenn das Landessozialgericht der Begründung des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt, so darf es von einer Darstellung der Entscheidungsgründe absehen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3, § 136 Abs. 1 Nr. 6, § 136 Abs. 3, § 153 Abs. 1, § 153 Abs. 2;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 1. Oktober bis 2. Dezember 1991.

Für diesen Zeitraum hat die Beklagte die Bewilligung von Alg abgelehnt, weil der Kläger wegen seines Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 1. Oktober 1991 eine Abfindung in Höhe von 32.307,00 DM erhalten habe, das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der für den Arbeitgeber geltenden ordentlichen Kündigungsfrist beendet worden sei und deshalb der Alg-Anspruch gemäß § 117 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) ruhe (Bescheid vom 30. Oktober 1991; Widerspruchsbescheid vom 11. August 1992); dabei hat sie im Widerspruchsbescheid die Voraussetzungen des § 117 Abs 2 und 3 AFG dargelegt. Klage und Berufung blieben erfolglos (Urteil des Sozialgerichts [SG] vom 27. Juli 1995; Urteil des Landessozialgerichts [LSG] vom 10. Mai 1999). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG unter anderem zu den Voraussetzungen des § 117 Abs 2 und 3 AFG auf den Inhalt des Widerspruchsbescheids verwiesen.