Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 04.10.2012 -
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über eine Ausgleichszahlung gemäß § 6 c Abs. 5 SGB II.
Der Kläger war bis zum 31.12.2011 bei der Bundesagentur für Arbeit in D1 beschäftigt.
Mit Wirkung zum 01.01.2012 ließ das Bundesministerium für Arbeit und Soziales 41 kommunale Träger (Optionskommunen) zur alleinigen Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitssuchende zu. Zu diesen kommunalen Trägern gehört auch der Beklagte.
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