LSG Sachsen - Beschluss vom 04.05.2016
3 AL 123/14
Normen:
SGB I § 11; SGB III § 296 Abs. 1 S. 1; SGB III § 297 Nr. 1 3. Alt.; SGB III § 45 Abs. 6 S. 3 und S. 5-6;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 26.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 AL 509/13

Abschluss eines Vermittlungsvertrages; Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein; keine Kostenprivilegierung eines privaten Arbeitsvermittlers im Sinne von § 183 SGG; Schriftform; sozialrechtlicher Herstellungsanspruch; Vergütungsanspruch eines privaten Arbeitsvermittlers

LSG Sachsen, Beschluss vom 04.05.2016 - Aktenzeichen 3 AL 123/14

DRsp Nr. 2016/11755

Abschluss eines Vermittlungsvertrages; Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein; keine Kostenprivilegierung eines privaten Arbeitsvermittlers im Sinne von § 183 SGG; Schriftform; sozialrechtlicher Herstellungsanspruch; Vergütungsanspruch eines privaten Arbeitsvermittlers

1. Anspruchsgrundlage für den von einem privaten Arbeitsvermittler geltend gemachten Vergütungsanspruch ist nicht der dem Arbeitsuchenden erteilte Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein. Vielmehr finden sich die Anspruchsgrundlagen in § 45 Abs. 6 Satz 3 bis 6 SGB III (Bestätigung der Senatsrechtsprechung: Sächs. LSG, Urteil vom 19. November 2015 - L 3 AL 192/13 - juris Rdnr. 30). 2. Im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches kann eine Begebenheiten tatsächlicher Art, hier der Abschluss eines Vermittlungsvertrages, nicht ersetzt werden. 3. Bei der Vergütung eines privaten Arbeitsvermittlers handelt es sich auch nach der seit 1. April 2012 geltenden Rechtslage um eine solche aus wirtschaftlicher Betätigung und nicht um eine Sozialleistung im Sinne von § 11 SGB I. 4. Ein privater Arbeitsvermittler ist auch nach der seit 1. April 2012 geltenden Rechtslage nicht kostenprivilegiert im Sinne von § 183 SGG.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 26. Juni 2014 wird zurückgewiesen.