LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.02.2014
2 Sa 1005/11
Normen:
GKG § 30 Satz 1 ; GKG § 37; GKG Vorbemerkung 8 zu Teil 8 KV;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 05.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 147/07

Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs vor RevisionsgerichtWegfall der Gerichtsgebühr durch VergleichZurückweisung an Vorinstanz

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.02.2014 - Aktenzeichen 2 Sa 1005/11

DRsp Nr. 2014/7434

Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs vor Revisionsgericht Wegfall der Gerichtsgebühr durch VergleichZurückweisung an Vorinstanz

Ein Entfall der in dem betreffenden Rechtszug angefallen Gebühr nach der Vorbemerkung 8 zu Teil 8 KV GKG tritt regelmäßig auch dann ein, wenn nach Aufhebung und Zurückverweisung eines zuvor verkündeten Berufungsurteils durch das Revisionsgericht der Rechtsstreit anschließend durch einen gerichtlichen Vergleich im Berufungsrechtszug beendet wird.

Auf die Erinnerung der Beklagten wird die Kostenrechnung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 13. Mai 2013 - Kassenzeichen xxx - über € 3.379,20 aufgehoben.

Normenkette:

GKG § 30 Satz 1 ; GKG § 37; GKG Vorbemerkung 8 zu Teil 8 KV;

Gründe:

I.

Die Parteien stritten im Verfahren um die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer tariflichen Übergangsversorgung bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres der Klägerin.