LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.05.2020
L 17 U 477/18
Normen:
SGB VII § 6 Abs. 2 S. 3; SGG § 99 Abs. 1; SGG § 99 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 07.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 343/16

Abschluss einer freiwilligen Zusatzversicherung in der gesetzlichen UnfallversicherungRechtmäßigkeit des Erlöschens bei rückständigen BeitragszahlungenUnwirksamkeit einer Neuanmeldung bis zur Entrichtung rückständiger BeiträgeAnforderungen an die Statthaftigkeit und Zulässigkeit einer Klageerweiterung im Berufungsverfahren

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.05.2020 - Aktenzeichen L 17 U 477/18

DRsp Nr. 2020/16167

Abschluss einer freiwilligen Zusatzversicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung Rechtmäßigkeit des Erlöschens bei rückständigen Beitragszahlungen Unwirksamkeit einer Neuanmeldung bis zur Entrichtung rückständiger Beiträge Anforderungen an die Statthaftigkeit und Zulässigkeit einer Klageerweiterung im Berufungsverfahren

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 07.11.2017 wird zurückgewiesen. Die im Berufungsverfahren erhobene Klage gegen den Bescheid vom 17.09.2018 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 6 Abs. 2 S. 3; SGG § 99 Abs. 1; SGG § 99 Abs. 2;

Gründe

I.