BSG - Urteil vom 23.02.2000
B 5 RJ 38/98 R
Normen:
SGB VI § 16 Abs. 1 Nr. 3, § 25 Abs. 3 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG München - L 20 RJ 481/97 - 08.07.1998,
SG Nürnberg, vom 22.07.1997 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 Ar 258/97

Abschluß berufsfördernder Maßnahmen

BSG, Urteil vom 23.02.2000 - Aktenzeichen B 5 RJ 38/98 R

DRsp Nr. 2000/7863

Abschluß berufsfördernder Maßnahmen

1. Sehen berufsfördernde Maßnahmen keine Abschlußprüfung vor, die das Erreichen des Maßnahmeziels dokumentieren, so ist von einem erfolgreichen Abschluß dann auszugehen, wenn der Rehabilitand die bewilligte Maßnahme planmäßig durchlaufen und daran bis zu dem vorgesehenen Ende nachweislich teilgenommen hat. Es ist für einen erfolgreichen Abschluß nicht erforderlich, daß der Rehabilitand im Anschluß an die Maßnahme in ein festes Arbeitsverhältnis übernommen wird. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VI § 16 Abs. 1 Nr. 3, § 25 Abs. 3 Nr. 3 ;

Gründe:

I

Streitig ist die Gewährung von Anschlußübergangsgeld im Anschluß an eine Rehabilitationsmaßnahme.