LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.04.2014
4 Sa 457/13
Normen:
KSchG § 7; TzBfG § 12 Abs. 1 S. 1; TzBfG § 17 S. 1; TzBfG § 17 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 11.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 624/12

Abschluss befristeter Verträge aufgrund einer Rahmenvereinbarung über Pflegedienstleistungenunbegründete Zahlungsklage bei unterlassener Entpflichtungsklage

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.04.2014 - Aktenzeichen 4 Sa 457/13

DRsp Nr. 2014/14783

Abschluss befristeter Verträge aufgrund einer Rahmenvereinbarung über Pflegedienstleistungen unbegründete Zahlungsklage bei unterlassener Entpflichtungsklage

1. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist; das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. 2. Arbeitnehmerin ist diejenige Mitarbeiterin, die nicht im Wesentlichen frei ihre Tätigkeit gestalten und ihre Arbeitszeit bestimmen kann; dabei sind alle Umstände des Einzelfalls in Betracht zu ziehen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. 3. Der jeweilige Vertragstyp ergibt sich aus dem wirklichen (objektiven) Geschäftsinhalt, der den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrags zu entnehmen ist; widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist die tatsächliche Durchführung maßgebend. 4. Die arbeitsvertragliche Vereinbarung kann auch beinhalten, dass die Arbeitgeberin die konkrete Verpflichtung zur Arbeitsleistung erst durch eine einseitig zu treffende Weisung auslöst; ebenso kann vereinbart werden, dass die Arbeitnehmerin ihre Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 TzBfG).