I. Streitig ist nur noch die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Einbehaltung einer Nachzahlung von Versorgungsleistungen nach dem Bundesseuchengesetz (BSeuchG).
Der Kläger ist auf Grund einer Pockenschutzimpfung gesundheitlich schwer geschädigt. Im Ausführungsbescheid vom 24. August 1990 wurden ihm neben der Grundrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 100 vH Ausgleichsrente, Berufsschadensausgleich (BSA) und Pflegezulage nach Stufe I bewilligt. Durch Bescheid vom 8. Juli 1991 stellte der Beklagte die Versorgungsbezüge bindend neu fest. Kurz zuvor hatte er den Kläger durch ein Merkblatt unter Hinweis auf seine Mitteilungspflichten darüber aufgeklärt, dass Leistungen bei Schwerpflegebedürftigkeit nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) auf die gewährte Pflegezulage anzurechnen seien (§
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