LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.05.2019
L 18 AS 2147/18
Normen:
SGB II § 41a Abs. 5 S. 1; SGG § 131 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 31.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 204 AS 4386/18

Abschließende Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen für ArbeitsuchendeRechtmäßigkeit einer ZurückverweisungsentscheidungDurchbrechung der grundsätzlichen Verpflichtung zur Selbstentscheidung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.05.2019 - Aktenzeichen L 18 AS 2147/18

DRsp Nr. 2019/10585

Abschließende Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende Rechtmäßigkeit einer Zurückverweisungsentscheidung Durchbrechung der grundsätzlichen Verpflichtung zur Selbstentscheidung

§ 131 Abs. 5 SGG begründet eine Ausnahme von der Verpflichtung der Gerichte, die bei ihnen anhängigen Sachen grundsätzlich selbst spruchreif zu machen. Die Vorschrift soll den Gerichten im Interesse einer zügigen Erledigung des Rechtsstreits eigentlich der Behörde obliegende zeit- und kostenintensive Sachverhaltsaufklärungen ersparen und einer sachwidrigen Aufwandsverlagerung entgegenwirken, wenn die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist.

Die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 31. Oktober 2018 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte verpflichtet wird, über den Anspruch der Kläger auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 1. Oktober 2016 bis 31. März 2017 erneut abschließend zu entscheiden. Der Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Kläger im Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 41a Abs. 5 S. 1; SGG § 131 Abs. 5;

Tatbestand: