Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Mit Urteil vom 21.5.2015 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch der Klägerin auf Umwandlung ihrer Altersrente für Frauen, der wegen vorzeitiger Inanspruchnahme ein verminderter Zugangsfaktor zugrunde liegt, in eine abschlagfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach § 236b SGB VI ab dem 1.7.2014 verneint.
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