BSG - Beschluss vom 25.08.2015
B 5 R 256/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 21.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 5354/14
SG Mannheim, - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 2856/14

Abschlagfreie Altersrente für besonders langjährig VersicherteGrundsatzrügeBreitenwirkung einer Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 25.08.2015 - Aktenzeichen B 5 R 256/15 B

DRsp Nr. 2015/16770

Abschlagfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte Grundsatzrüge Breitenwirkung einer Rechtsfrage

1. Eine auf die Gestaltung des Einzelfalls zugeschnittene Frage kann von vornherein keine Breitenwirkung entfalten. 2. Die Rechtsfrage muss in rechtlicher, nicht in tatsächlicher Hinsicht über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung besitzen. 3. Keinesfalls gehört es zu den Aufgaben des BSG, die Frage beschwerdekonform umzuformulieren oder den Vortrag daraufhin zu untersuchen, ob sich aus ihm eventuell eine entsprechende abstrakt-generelle Rechtsfrage herausfiltern ließe.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

Mit Urteil vom 21.5.2015 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch der Klägerin auf Umwandlung ihrer Altersrente für Frauen, der wegen vorzeitiger Inanspruchnahme ein verminderter Zugangsfaktor zugrunde liegt, in eine abschlagfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach § 236b SGB VI ab dem 1.7.2014 verneint.