ArbG Hamburg, vom 05.12.1973 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 203/73
LAG Hamburg, vom 05.07.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 19/74
Abreitsgerichtsverfahren: Voraussetzungen für die Statthaftigkeit der Berufung
BAG, Urteil vom 04.12.1975 - Aktenzeichen 2 AZR 462/74
DRsp Nr. 2007/24616
Abreitsgerichtsverfahren: Voraussetzungen für die Statthaftigkeit der Berufung
»1. Der Senat hält daran fest, daß in der Arbeitsgerichtsbarkeit die Berufungsschrift die ladungsfähige Anschrift des Berufungsbeklagten oder seines Prozeßbevollmächtigten enthalten muß und die Berufung unstatthaft ist, wenn es daran fehlt und der Mangel nicht bis zum Ablauf der Berufungsfrist behoben ist (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts; zuletzt BAG AP Nr. 22 zu § 518ZPO; AP Nr. 28 zu § 518ZPO und vom AP Nr. 30 zu § 518ZPO).2. Diese Auslegung des § 518ZPO für das Verfahren vor den Arbeitsgerichten überschreitet nicht die Grenzen, die den Gerichten bei der Rechtsprechung nach Art. 20GG gesetzt sind und verletzt auch sonst keine Grundrecht (im Anschluß an BVerfG, Beschluß vom 26.11.1975 - 2 BvR 657/75 -).
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