LAG Schleswig-Holstein, vom 18.12.1953 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 361/52
Abreitsgerichtsverfahren: Frist für den Einspruch gegen ein nicht wirksam zugestelltes Versäumnisurteil; Arbeitsentgelt: Lohnfortzahlungspflicht eines aus der Sowjetzone geflüchteten Arbeitgebers
BAG, Urteil vom 22.11.1956 - Aktenzeichen 2 AZR 314/54
DRsp Nr. 2007/22964
Abreitsgerichtsverfahren: Frist für den Einspruch gegen ein nicht wirksam zugestelltes Versäumnisurteil; Arbeitsentgelt: Lohnfortzahlungspflicht eines aus der Sowjetzone geflüchteten Arbeitgebers
»1. Auf die Frist für den Einspruch gegen ein nicht wirksam zugestelltes Versäumnisurteil sind - jedenfalls für das ArbGG [19]26 - die Bestimmungen der §§ 516, 552ZPO, daß die Berufungs- oder Revisionsfrist 5 Monate nach der Verkündung beginnt, nicht analog anzuwenden.2. Aus der Bestimmung des § 88, 87 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes folgt nicht, daß der Sowjetzonenflüchtling den Anspruch auf Löhne und Gehälter stets voll zu erfüllen habe.3. Ein Arbeitgeber, dessen Betrieb in Ost-Berlin beschlagnahmt und enteignet ist und der im Westen einen gleichartigen Betrieb errichtet, braucht einem nur für den Ost-Berliner Betrieb angestellten Arbeitnehmer jedenfalls soweit seine Vergütung nicht fortzuzahlen, als der Arbeitnehmer sich nicht von sich aus zu der Mitarbeit in dem westlichen Betrieb anbietet.«