Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25.05.2011 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert wird auf 46.853,89 EUR festgesetzt.
Im Streit steht eine Honorarrückforderung für das Quartal II/2003 in Höhe von 46.853,89 EUR.
Der Kläger ist als Facharzt für Neurochirurgie mit Sitz in K. zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen.
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