LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.09.2013
L 5 KA 3347/11
Normen:
EBM-Ä; BMV-Ä § 45; EKV-Ä § 34; SGB V § 106a;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 25.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 KA 1721/07

Abrechnungsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung; sachlich-rechnerische Richtigstellung von Abrechnungen; Anforderungen an die Dokumentationspflichten des Arztes

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.2013 - Aktenzeichen L 5 KA 3347/11

DRsp Nr. 2014/5845

Abrechnungsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung; sachlich-rechnerische Richtigstellung von Abrechnungen; Anforderungen an die Dokumentationspflichten des Arztes

1. Die sachlich-rechnische Richtigstellung umfasst Leistungen, die unter Verstoß gegen gesetzliche oder vertragliche Qualitätsbestimmungen erbracht wurden (hier: § 14 AOP-Vertrag 1993).2. Operationsberichte müssen für den fachkundigen Dritten selbsterklärend sein. Sie müssen lesbar, in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar sein.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25.05.2011 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert wird auf 46.853,89 EUR festgesetzt.

Normenkette:

EBM-Ä; BMV-Ä § 45; EKV-Ä § 34; SGB V § 106a;

Tatbestand

Im Streit steht eine Honorarrückforderung für das Quartal II/2003 in Höhe von 46.853,89 EUR.

Der Kläger ist als Facharzt für Neurochirurgie mit Sitz in K. zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen.