Streitig ist die Vergütung für Beratungsleistungen bei ambulanten Notfallbehandlungen in Krankenhäusern.
Die klagende Stadt ist Trägerin des Städtischen Klinikums, in dem im Rahmen der ambulanten Notfallbehandlung Leistungen gegenüber Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen erbracht werden. Ermächtigungen zur ambulanten Versorgung der Versicherten bestehen hierfür nicht.
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