SG Mainz - Beschluss vom 29.12.2006 S 6 ER 276/06 KA
Normen:
BGB § 839 ; BMV-Ä § 45 Abs. 1 ; EBM-Ä (2005) Nr. 25222, Nr. 25321, Nr. 25323, Nr. 7024, Nr. 7025, Nr. 7026; EKV-Ä § 34 Abs. 4 ; GG Art. 34 ; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 ; SGB V § 135 Abs. 2 § 82 Abs. 1 § 83 Abs. 2 § 87 Abs. 1 § 87 Abs. 2 ; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 2 ; VwGO § 40 Abs. 2 ;
Abrechnung von Abrechnungsziffern ohne Abrechnungsgenehmigung in der vertragsärztlichen Versorgung, sachlich-rechnerische Richtigstellung, Vertrauensschutz, Hinweis- und Beratungspflichten der Kassenärztlichen Vereinigung
SG Mainz, Beschluss vom 29.12.2006 - Aktenzeichen S 6 ER 276/06 KA
DRsp Nr. 2007/20905
Abrechnung von Abrechnungsziffern ohne Abrechnungsgenehmigung in der vertragsärztlichen Versorgung, sachlich-rechnerische Richtigstellung, Vertrauensschutz, Hinweis- und Beratungspflichten der Kassenärztlichen Vereinigung
1. Ein Fehler in der sachlichen Richtigkeit einer Abrechnung iS. von § 45 Abs. 1 BMV-Ä bzw. § 34 Abs. 4 EKV-Ä liegt auch dann vor, wenn der Vertragsarzt nicht über eine erforderliche Abrechnungsgenehmigung verfügt.2. Hat die Kassenärztlichen Vereinigung die Abrechnung strahlentherapeutischer Leistungen durch den Vertragsarzt mit einem Linearbeschleuniger nicht wissentlich geduldet, sondern lediglich über 8 Quartale nicht bemerkt, so begründet dies keinen Vertrauenstatbestand mit der Folge, dass die Kassenärztliche Vereinigung an der sachlich-rechnerischen Richtigstellung der Honorarabrechnung gehindert wäre.
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