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Umstritten sind Honorarkürzungen wegen unwirtschaftlicher Erbringung von Beratungsleistungen.
Die klagende Gemeinschaftspraxis bestand in den streitbefangenen Quartalen IV/1998 und I/1999 aus drei zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Gynäkologen. Diese besaßen die Genehmigung zur Erbringung von Leistungen der künstlichen Befruchtung nach § 121a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) und hatten sich auf die Durchführung von Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung spezialisiert. Wegen Überschreitung des Vergleichsgruppendurchschnitts bei den Beratungs- und Betreuungsleistungen um 138 % (Quartal IV/1998) und 216 % (Quartal I/1999) kürzte der Prüfungsausschuss das Honorar der Klägerin um 191.661 bzw 328.514 Punkte.
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