Abrechnung pneumologischer Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung durch Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung
SG Marburg, Urteil vom 27.07.2007 - Aktenzeichen S 12 KA 64/07
DRsp Nr. 2007/20985
Abrechnung pneumologischer Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung durch Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung
Ein Internist ohne entsprechende Schwerpunktbezeichnung ist nicht berechtigt, Pneumologische Leistungen nach Kapitel 13.3.7 EBM 2005 zu erbringen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]