Abrechnung einer myeloablativen Therapie in der gesetzlichen Krankenversicherung
LSG Hessen, Urteil vom 24.05.2007 - Aktenzeichen L 8/14 KR 26/04
DRsp Nr. 2007/20230
Abrechnung einer myeloablativen Therapie in der gesetzlichen Krankenversicherung
Die dosisreduzierte Vorbehandlung mit einer anschließenden Stammzelltransplantation stellt keine myeloablative Therapie im Sinne der Fallpauschale 11.02 dar. Unter den Begriff der Myeloablation kann keine Vorgehensweise gefasst werden, bei der erst das Endziel der Behandlung ein vollständiger Wechsel der Blutbildung weg von der körpereigenen Hämatopoese hin zu dem Spendertransplantat ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]