SG Karlsruhe, vom 01.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KA 768/98
Abrechnung der Nr 505 EBM-Ä durch den Vertragsarzt
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.11.2001 - Aktenzeichen L 5 KA 1989/00
DRsp Nr. 2006/11302
Abrechnung der Nr 505 EBM-Ä durch den Vertragsarzt
Bei Durchführung der Leistungen der Nr 505 EBM-Ä noch am Tag der Operation nach deren Ausführung ist die Leistungslegende auch dann nicht erfüllt, wenn die Leistungen sich als physikalisch-medizinische Leistungen iS des Kapitels E Abschnitt II des EBM-Ä darstellen sollten. Die im Anschluss an eine ambulant durchgeführte Operation erbrachte Leistungen zur Einleitung der Mobilisierung des operierten Gelenks sind von dem Zuschlag der Geb-Nr 86 EBM abgegolten. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]