LSG Bayern - Urteil vom 18.09.2012
L 5 KR 473/10
Normen:
SGB V § 115a Abs. 1 S. 1 Halbs. 2; SGB V § 115a Abs. 2; SGB V § 115a Abs. 3; SGB V § 115b Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB V § 115b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB V § 115b Abs. 2 S. 3; KHG; BPflV (1994);
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 18.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 124/08

Abrechenbarkeit einer vorstationären Behandlung neben einer Vergütung für ambulante Operationen in der gesetzlichen Krankenversicherung

LSG Bayern, Urteil vom 18.09.2012 - Aktenzeichen L 5 KR 473/10

DRsp Nr. 2013/1277

Abrechenbarkeit einer vorstationären Behandlung neben einer Vergütung für ambulante Operationen in der gesetzlichen Krankenversicherung

1. Leistungen im Zusammenhang mit einer ambulanten Operation nach § 115b SGB V, die entsprechend dem Regelfall gemäß der Anlage zum AOP-Vertrag ambulant durchgeführt wurden, sind nach dem AOP-Vertrag abzurechnen. 2. Sofern im jeweiligen Einzelfall für das Erfordernis einer stationären Behandlung kein Anhaltspunkt besteht und auch keine stationäre Behandlung stattfand, scheidet eine Vergütung auf der Grundlage von § 115a SGB V aus. 3. Liegt eine ambulante Krankenhausbehandlung vor, scheidet eine auf die Vorschriften des KHG und der Bundespflegesatzvereinbarung gestützte Vergütung aus. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 18. Oktober 2010 insoweit aufgehoben, dass dort eine Verurteilung über einen Betrag von 119,82 Euro hinaus ausgesprochen ist und die Klage insoweit abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

III.

Der Streitwert wird auf 231,61 Euro festgesetzt.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 115a Abs. 1 S. 1 Halbs. 2; SGB V § 115a Abs. 2; SGB V § 115a Abs. 3; SGB V § 115b Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB V § 115b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB V § 115b Abs. 2 S. 3; KHG; BPflV (1994);

Tatbestand