LAG München - Urteil vom 20.11.2013
11 Sa 567/13
Normen:
BGB § 314 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; KSchG § 9 Abs. 1 Satz 2;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 05.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 7176/12

Abmahnungserfordernis bei verhaltensbedingter Kündigung; unwirksame außerordentliche Kündigung bei fehlender Abmahnung arbeitsvertraglicher Pflichtverletzungen; fehlendes Rechtsschutzinteresse für Antrag auf Zwischenzeugnis neben Antrag auf Erteilung eines Endzeugnisses

LAG München, Urteil vom 20.11.2013 - Aktenzeichen 11 Sa 567/13

DRsp Nr. 2014/9783

Abmahnungserfordernis bei verhaltensbedingter Kündigung; unwirksame außerordentliche Kündigung bei fehlender Abmahnung arbeitsvertraglicher Pflichtverletzungen; fehlendes Rechtsschutzinteresse für Antrag auf Zwischenzeugnis neben Antrag auf Erteilung eines Endzeugnisses

1. Stellt der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess einen Antrag auf Erteilung eines Endzeugnisses und hat er dazu auch noch einen Berichtigungsantrag gestellt, besteht im Einzelfall kein darüber hinaus feststellbares zusätzliches Interesse an einem Zwischenzeugnis; der Zeugnisberichtigungsanspruch macht hinreichend deutlich, dass der Arbeitnehmer Wert auf die Erteilung dieses Endzeugnisses legt. 2. Das Erfordernis einer Abmahnung dient der Begründung der einer Kündigung zugrunde liegenden Erwartung für die Zukunft ("Prognoseprinzip") und der Wirksamkeit der Kündigung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit. 3. Kündigungsgrund ist grundsätzlich nicht die Vertragspflichtverletzung des Arbeitnehmers in der Vergangenheit und deren Ahndung sondern immer eine Vorhersage für die Zukunft dahingehend, dass künftige Vertragsverletzungen gleicher Art zu erwarten sind oder aber, dass eine sinnvolle Zusammenarbeit etwa auch wegen Störung des dem Arbeitsverhältnis zugrunde liegenden Vertrauensverhältnisses nicht mehr zu erwarten ist.