»Es entspricht zu Recht allgemeiner Auffassung, daß sich der Kündigende im Prozeß auf alle Gründe berufen kann, die seine Kündigung, sei es eine ordentliche fristgerechte oder eine außerordentliche fristlose, rechtfertigen können [folgen Nachw.].
Stets müssen jedoch die Kündigungsgründe vor der Ausübung des Gestaltungsrechts entstanden sein, mögen sie auch nicht den eigentlichen Anlaß für die Kündigung gebildet haben. Gründe hingegen, die erst nachher entstanden sind, können grundsätzlich nur zur Rechtfertigung einer neuen Kündigung herangezogen werden. ...
Wenn aber in einem Kündigungsschutzprozeß unter individualrechtlichen Gesichtspunkten Kündigungsgründe i. d. R. nachgeschoben werden können, muß dies erst recht für Abmahnungsgründe gelten, sofern diese nur vor dem Ausspruch einer Abmahnung entstanden sind und dem ArbGeber nicht bekannt waren.
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