LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 26.01.2016
6 Sa 352/14
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1 S. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; SchulG-LSA § 1 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Halle, vom 16.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2512/13

Abmahnung eines Lehrers wegen Herabwürdigung von Schülerinnen und Schülern

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.01.2016 - Aktenzeichen 6 Sa 352/14

DRsp Nr. 2016/9364

Abmahnung eines Lehrers wegen Herabwürdigung von Schülerinnen und Schülern

1. Ein Lehrer, der anlässlich der Rückgabe einer Klassenarbeit im Fach Biologie gegenüber einer Geige spielenden Schülerin äußert: "Mein Tipp, konsequent weiter Geige üben, mit Bio wird 's nichts mit Geld verdienen", verstößt vor dem Hintergrund vorangegangener Gespräche mit dieser Schülerin, in deren Verlauf diese selbst das zeitaufwendige Geigenspielen im Hinblick auf eine diesbezügliche berufliche Zukunft als Grund für ihre nachlassenden Leistungen im Fach Biologie benannt hat, noch nicht gegen seine arbeitsrechtlichen Pflichten aus §§ 241 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 SchulG-LSA, wonach ein Lehrer Schülerinnen und Schüler unter anderem auch zur Achtung der Würde des Menschen und zur Selbstbestimmung zu erziehen hat und sie bei Umsetzung des Erziehungsauftrages nicht herabwürdigen darf; durch das Aufgreifen der Gesprächsinhalte im Kommentar zur Klassenarbeit wird der Schülerin nicht "unvorbereitet" vorgehalten, im Fach Biologie ein "hoffnungsloser Fall" zu sein, sondern vielmehr im Kern ihre eigene Aussage zu den Gründen für ihre schlechten Leistungen lediglich wiedergegeben, wobei auch die gewählte Formulierung an sich nach ihrer Wortwahl (noch) nicht geeignet ist, die Schülerin herabzuwürdigen.