LAG Düsseldorf - Urteil vom 10.04.2008
5 Sa 1836/07
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1, 3 Art. 4 Abs. 1 Art. 6 Abs. 2 Art. 7 Abs. 1 ; BGB § 242 § 1004 ; SchG NRW § 57 Abs. 4 ; AGG § 1 § 3 Abs. 1, 2 § 7 Abs. 1 § 8 Abs. 1 ; EMRK Art. 9 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 29.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 175/07

Abmahnung einer Sozialpädagogin an Gesamtschule bei Ersetzung des islamischen Kopftuchs durch Baskenmütze

LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.04.2008 - Aktenzeichen 5 Sa 1836/07

DRsp Nr. 2008/14288

Abmahnung einer Sozialpädagogin an Gesamtschule bei Ersetzung des islamischen Kopftuchs durch Baskenmütze

»1. § 57 Abs. 4 Satz 1 SchG NW ist Ausdruck des staatlichen Neutralitätsgebots. Das in § 57 Abs. 4 Satz 1 SchG NW statuierte Bekundungsverbot knüpft an einen abstrakten Gefährdungstatbestand an. Es will abstrakten Gefahren vorbeugen, um damit sicherzustellen, dass konkrete Gefahren für die Neutralität der Schule unterbunden werden. Trägt eine Sozialpädagogin anstelle des zuvor getragenen islamischen Kopftuchs eine Baskenmütze, die das Haar, den Haaransatz und die Ohren komplett verdeckt, verstößt sie damit gegen das staatliche Neutralitätsgebot des § 57 Abs. 4 Satz 1 SchG NW und kann deswegen abgemahnt werden.2. § 57 SchG NW ist mit dem Grundgesetz vereinbar und verstößt insbesondere nicht gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 GG und die in Art. 4 GG beschriebene Religionsfreiheit.3. § 57 Abs. 4 SchG NW steht auch in Einklang mit Art. 9 EMRK.4. Das Verbot, dauerhaft eine Baskenmütze zu tragen, stellt keine Benachteiligung im Sinne der §§ 1, 3 AGG dar; jedenfalls ist eine derartige Benachteiligung gemäß § 8 Abs. 1 AGG gerechtfertigt.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1, 3 Art. 4 Abs. 1 Art. 6 Abs. 2 Art. 7 Abs. 1 ; BGB § 242 § 1004 ; SchG NRW § 57 Abs. 4 ; AGG § 1 § 3 Abs. 1, 2 § 7 Abs. 1 § 8 Abs. 1 ; EMRK Art. 9 ;

Tatbestand: