Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses. Der Kläger war in der Zeit vom 1. März 1985 bis 29. Februar 1992 ohne Unterbrechung aufgrund von insgesamt neun befristeten Arbeitsverträgen im Zentrum für Weiterbildung der Universität Bremen beschäftigt.
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