BAG - Urteil vom 30.03.1995
6 AZR 694/94
Normen:
EinigungsV Art. 20 Abs. 1, Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschn. III Nr. 1 Abs. 1 ; Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts für Arbeiter an den MTB II und den MTL II (MTArb-OMTArb-O) vom 10. Dezember 1990; Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 8. Mai 1991 zum MTArb-O § 1 Nr. 16, §§ 3 u. 4; Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 12. November 1991 zum MTArb-O § 1 Nr. 7, § 10;
Fundstellen:
AP Nr. 33 Art. 20 Einigungsvertrag
AuA 1996, 183
BAGE 80, 1
BB 1996, 116
DB 1996, 534
EzA § 4 TVG Nr. 1
MDR 1996, 395
NZA 1996, 268
RAnB 1996, 125 (Ls)
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Urteil vom 24. Februar 1993 Neustrelitz - 6 Ca 1099/92 - II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 9. Juni 1994 Mecklenburg-Vorpommern - 1 Sa 549/93 -,

Ablösung von DDR-Arbeitsbedingungen im öffentlichen Dienst

BAG, Urteil vom 30.03.1995 - Aktenzeichen 6 AZR 694/94

DRsp Nr. 1996/3605

Ablösung von DDR-Arbeitsbedingungen im öffentlichen Dienst

»1. Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 1 zum Einigungsvertrag schließt tarifliche Regelungen mit dem Ziel einer schrittweisen Annäherung an das für den öffentlichen Dienst in den alten Bundesländern geltende Tarifrecht nicht aus. Für einen Tarifvertrag, durch den vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltende Arbeitsbedingungen aufgehoben oder geändert werden, gilt das Ablösungsprinzip. Eine Billigkeitskontrolle findet nicht statt. Änderungen sind von den Gerichten nur darauf zu überprüfen, ob sie gegen das Grundgesetz, zwingendes Gesetzesrecht, die guten Sitten oder tragende Grundsätze des Arbeitsrechts verstoßen. 2. Die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes waren nicht gehindert, die in den "Bestimmungen über die Arbeits- und Lohnbedingungen der Zivilbeschäftigten der Nationalen Volksarmee" enthaltenen Regelungen über Jubiläumszuwendungen durch den Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum MTArb-O mit Wirkung vom 1. Juli 1991 aufzuheben. Zur Wahrung eines Besitzstandes gegenüber den Arbeitern, die die früher notwendige Zeit teilweise zurückgelegt hatten, waren die Tarifvertragsparteien nicht verpflichtet.«

Normenkette:

EinigungsV Art. 20 Abs. 1, Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschn. III Nr. 1 Abs. 1 ;