ArbG Stuttgart, vom 03.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 31 Ca 8644/12
Ablösung einer Versorgungsordnung unter Eingriff in noch nicht erdiente ZuwachsratenUnbegründete Feststellungsklage bei nachvollziehbaren Darlegungen der Arbeitgeberin zur ungünstigen wirtschaftlichen Entwicklung des Konzerns und unerheblichen Einwendungen des Arbeitnehmers
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.12.2015 - Aktenzeichen 17 Sa 2/15
DRsp Nr. 2016/2730
Ablösung einer Versorgungsordnung unter Eingriff in noch nicht erdiente ZuwachsratenUnbegründete Feststellungsklage bei nachvollziehbaren Darlegungen der Arbeitgeberin zur ungünstigen wirtschaftlichen Entwicklung des Konzerns und unerheblichen Einwendungen des Arbeitnehmers
1. Änderungen einer Versorgungsregelung, die dienstzeitabhängige, noch nicht erdiente Zuwächse betreffen, bedürfen sachlich-proportionaler Gründe. Darunter sind nachvollziehbare, anerkennenswerte und damit willkürfreie Gründe zu verstehen.2. Beruft sich der Arbeitgeber dabei auf wirtschaftliche Schwierigkeiten, kommt es grundsätzlich auf die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens an, das Versorgungsschuldner ist. Verflechtungen innerhalb des Konzerns können allerdings dazu führen, dass ausnahmsweise eine konzerneinheitliche Betrachtung geboten ist und der Arbeitgeber wirtschaftliche Schwierigkeiten im Konzern zum Anlass für Eingriffe in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse nehmen darf.
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