OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.06.2012
12 B 726/12
Normen:
SGB VIII § 42 Abs. 4 Nr. 2; SGB VIII § 87; VwGO § 80 Abs. 5;
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 136/12

Ablösung einer Inobhutnahme durch Hilfe zur Erziehung als sog. Anschlusshilfe

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.06.2012 - Aktenzeichen 12 B 726/12

DRsp Nr. 2012/17260

Ablösung einer Inobhutnahme durch Hilfe zur Erziehung als sog. "Anschlusshilfe"

An einer Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Inobhutnahme minderjähriger Kinder besteht kein Rechtsschutzinteresse mehr, nachdem diese Maßnahme unter schriftlicher Einverständniserklärung der Eltern durch die Unterbringung der Kinder in einer Pflegefamilie als sogenannte "Anschlusshilfe" abgelöst worden ist.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 42 Abs. 4 Nr. 2; SGB VIII § 87; VwGO § 80 Abs. 5;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, dass es einer Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, so wie ihn das Verwaltungsgericht mit Billigung der Beschwerdeführerin verstanden hat, sinngemäß mangels Rechtsschutzbedürfnisses nicht mehr bedarf, nicht in Frage zu stellen.