Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, dass es einer Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, so wie ihn das Verwaltungsgericht mit Billigung der Beschwerdeführerin verstanden hat, sinngemäß mangels Rechtsschutzbedürfnisses nicht mehr bedarf, nicht in Frage zu stellen.
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