BAG - Urteil vom 13.05.1997
1 AZR 75/97
Normen:
BetrVG § 87, § 88, § 77 Abs. 4 ;
Fundstellen:
AP Nr. 65 zu § 77 BetrVG 1972
BB 1997, 2328
NZA 1998, 160
ZIP 1998, 119
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 22.09.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 5431/94
LAG Hamm, vom 25.09.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 434/96

Ablösende Betriebsvereinbarung für Ruheständler

BAG, Urteil vom 13.05.1997 - Aktenzeichen 1 AZR 75/97

DRsp Nr. 1997/9073

Ablösende Betriebsvereinbarung für Ruheständler

»1. Gewährt eine Betriebsvereinbarung Ansprüche auf Beihilfen im Krankheitsfall gleichermaßen für aktive Arbeitnehmer und Pensionäre, so kann eine ablösende Betriebsvereinbarung, die nur noch die aktive Belegschaft begünstigt, nicht mehr in die Besitzstände derjenigen Pensionäre eingreifen, die sich bei Inkrafttreten der ablösenden Regelung bereits im Ruhestand befanden. 2. Diese erwerben bei Eintritt in den Ruhestand einen entsprechenden Individualanspruch, der betrieblicher Gestaltung nur noch insoweit zugänglich ist, als auch die aktive Belegschaft Kürzungen hinnehmen muß.«

Normenkette:

BetrVG § 87, § 88, § 77 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Leistungen aus einem Sozialfonds der Beklagten.

Der 1921 geborene Kläger war seit 1939 bei der Beklagten angestellt und zuletzt als Personalsachbearbeiter beschäftigt. Zum 1. Oktober 1979 trat er in den Ruhestand. Der Kläger ist in der Betriebskrankenkasse der Beklagten krankenversichert.