OLG Hamm - Urteil vom 24.09.2012
I-6 U 16/12
Normen:
BGB § 836 Abs. 1; SGB VII § 108 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2013, 31
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 09.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 258/11

Ablösen von Gabäudeteilen; Pflicht zur Aussetzung nach § 108 Abs. 2 SGB

OLG Hamm, Urteil vom 24.09.2012 - Aktenzeichen I-6 U 16/12

DRsp Nr. 2012/21471

Ablösen von Gabäudeteilen; Pflicht zur Aussetzung nach § 108 Abs. 2 SGB

1. Eine Ablösung von Gebäudeteilen i. S. d. § 836 Abs. 1 BGB kann auch dann vorliegen, wenn die Stufe einer auf den Dachboden führenden Treppe beim Betreten bricht.2. Wird eine Treppenstufe im Rahmen ihrer zulässigen Belastbarkeit betreten und bricht sodann, streitet der Anscheinsbeweis für fehlerhafte Errichtung oder mangelhafte Unterhaltung. Der Hausbesitzer kann sich nicht erfolgreich mit dem Hinweis entlasten, weitergehende Maßnahmen als Sichtprüfungen seien nicht zumutbar und bei einer bloßen Sichtprüfung hätte ein Schaden an der Holzstufe nicht erkannt werden können.3. Das Zivilgericht muss einen Rechtsstreit nicht nach § 108 Abs. 2 S. 1 SGB VII aussetzen, um die Entscheidung über das Vorliegen eines Versicherungsfalls und das Eingreifen der Haftungsbeschränkung nach §§ 104 ff SGB VII herbeizuführen, wenn keine greifbaren Anhaltspunkte für die Haftungsbeschränkung vorliegen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 09.12.2011 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.240,51 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.01.2011 zu zahlen.