Die Verfahren L 11 SF 9 bis 38/18 AB, L 11 SF 47 bis 58/18 AB und L 11 SF 64 bis 65/18 AB werden miteinander verbunden und unter dem Aktenzeichen
Die Anträge, die RiLSG A., B. und C. als befangen abzulehnen, sind unzulässig.
Die Verbindung erfolgt gemäß § 113 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Der Antragsteller hat die RiLSG A., B. und C. als befangen abgelehnt. Eine Begründung hierfür hat er nicht gegeben.
Gemäß § 60 Abs. 1 SGG iVm § 44 Abs. 2 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Ablehnungsgesuch unzulässig, wenn kein Ablehnungsgrund genannt wird (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, § 60 Rn. 10b).
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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