LAG Düsseldorf - Beschluss vom 30.03.2001
7 Ta 108/01
Normen:
ArGG § 49 Abs. 3 ; ZPO §§ 42 ff ;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 13.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2601/00

Ablehnung wegen Befangenheit- Rechtsmissbrauch- Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs unter Mitwirkung des abgelehnten Richters

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 30.03.2001 - Aktenzeichen 7 Ta 108/01

DRsp Nr. 2003/4696

Ablehnung wegen Befangenheit- Rechtsmissbrauch- Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs unter Mitwirkung des abgelehnten Richters

»Die Unanfechtbarkeit einer Entscheidung im arbeitsgerichtlichen Verfahren, die sich über die Ablehnung von Gerichtspersonen verhält (§ 49 Abs. 3 ArbGG), gilt auch für den Fall, dass das Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung des abgelehnten Richters als rechtsmissbräuchlich verworfen wird ( wie LAG Rheinland- Pfalz EzA § 49 ArbGG Nr.«

Normenkette:

ArGG § 49 Abs. 3 ; ZPO §§ 42 ff ;

Gründe:

A.

Die Beschwerde des Klägers richtet sich gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts, mit dem sein gegen den Kammervorsitzenden angebrachtes Ablehnungsgesuch zurückgewiesen worden ist.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Mit Telefax seiner Anwälte vom 02.02.2001 hatte der Kläger den Antrag gestellt, die mit Beschluss des Vorsitzenden vom 14.11.2000 getroffene Anordnung seines persönlichen Erscheinens zum Kammertermin vom 13.02.2001 aufzuheben, weil er an diesem Tag einen wichtigen geschäftlichen Termin in Warschau zwecks Anbahnung wirtschaftlicher Kontakte wahrzunehmen habe.

Mit Schreiben vom 06.02.2001, das bei den Anwälten am 09.02.2001 einging, wies der Vorsitzende darauf hin, dass der Termin bestehen bleibe. Als Begründung wurde angeführt: