LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.03.2003
L 11 AR 49/03 AB
Normen:
ZPO § 42 Abs. 2; SGG § 60 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Detmold, - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 74/02

Ablehnung von Richtern im sozialgerichtlichen Verfahren wegen Besorgnis der BefangenheitAnforderungen an das Vorliegen herabsetzender Formulierungen des Richters in der mündlichen Verhandlung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.03.2003 - Aktenzeichen L 11 AR 49/03 AB

DRsp Nr. 2022/9651

Ablehnung von Richtern im sozialgerichtlichen Verfahren wegen Besorgnis der Befangenheit Anforderungen an das Vorliegen herabsetzender Formulierungen des Richters in der mündlichen Verhandlung

Evident unsachliche oder unangemessene sowie herabsetzende oder beleidigende Äußerungen des Richters in der mündlichen Verhandlung sind grundsätzlich geeignet, die Besorgnis seiner Befangenheit zu begründen – hier im Falle der Bezeichnung eines als unzutreffend erachteten Tatsachenvortrags als "Unsinn".

Tenor

Dem Gesuch des Klägers auf Ablehnung des Richters am Sozialgericht A wegen Besorgnis der Befangenheit wird stattgegeben.

Normenkette:

ZPO § 42 Abs. 2; SGG § 60 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Das Ablehnungsgesuch ist begründet.