LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 24.02.2004
9 Ta 28/04
Normen:
ZPO § 118 Abs. 2 Satz 4 ; ZPO § 127 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 18.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2114/03

Ablehnung von Prozesskostenhilfe nach unzureichender Auskunft über wirtschaftliche Verhältnisse

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.02.2004 - Aktenzeichen 9 Ta 28/04

DRsp Nr. 2004/7084

Ablehnung von Prozesskostenhilfe nach unzureichender Auskunft über wirtschaftliche Verhältnisse

Die Frage, wovon der Kläger seinen Lebensunterhalt zurzeit bestreitet, ist geboten, wenn der Kläger nach der von ihm vorgelegten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse über keinerlei Vermögen verfügt, als eigene Einnahmen lediglich monatliche Kindergeldzahlungen in Höhe von 462,00 EUR angibt, drei unterhaltsberechtigte Kinder zu versorgen und Wohnkosten in Höhe von 475,00 EUR aufzuwenden hat.

Normenkette:

ZPO § 118 Abs. 2 Satz 4 ; ZPO § 127 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Der Kläger hat für eine beim Arbeitsgericht Koblenz eingereichte Kündigungsschutzklage mit Schriftsatz vom 29.07.2003 Prozesskostenhilfe beantragt und eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Datum eingereicht. Mit Schreiben vom 31.07.2003 hat das Arbeitsgericht beim Klägervertreter angefragt, ob der Kläger auch eine Rechtsanwaltsbeiordnung beantrage und wovon er zur Zeit seinen Lebensunterhalt bestreite. Diese Fragen sind vom Kläger nicht beantwortet worden.