ArbG Essen, vom 02.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2/01
Ablehnung von Gerichtspersonen-rechtsmissbräuchliche Ablehnung-außerordentliche Beschwerde- greifbare Gesetzwidrigkeit
LAG Düsseldorf, Beschluss vom 19.12.2001 - Aktenzeichen 7 Ta 426/01
DRsp Nr. 2003/4654
Ablehnung von Gerichtspersonen-rechtsmissbräuchliche Ablehnung-außerordentliche Beschwerde- greifbare Gesetzwidrigkeit
»Die Zurückweisung eines Antrags auf Ablehnung einer Gerichtsperson durch die Kammer unter Einschluss des Abgelehnten, weil der Antrag rechtsmissbräuchlich ( aus Verzögerungsabsicht ) gestellte worden sei, ist als greifbar gesetzeswidrige Entscheidung anzusehen, die trotz § 49 Abs. 3ArbGG auch im arbeitsrechtlichen Verfahren den Beschwerdeweg eröffnet, wenn der Ablehnungsbeschluss sich nicht über die vorgebrachten Ablehnungsgründe verhält.«