I.
Die Betriebspartner streiten darüber, ob der Spruch der Einigungsstelle vom 13.10.1999 über die Abänderung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung wirksam ist.
Die Einigungsstelle hat über die Zustimmung zum Widerruf erteilter Versorgungszusagen und die Erteilung neuer Versorgungszusagen aufgrund eines neuen Verteilungsplanes entschieden. In der siebten Sitzung der Einigungsstelle hat der Gesamtbetriebsrat den Vorsitzenden wegen Befangenheit abgelehnt. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Ablehnungsantrag begründet war und die Begründetheit der Ablehnung im Rahmen der Anfechtung des Spruches geltend gemacht werden kann.
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