BSG - Beschluss vom 09.03.2022
B 11 AL 62/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 09.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 AL 137/21
SG Stuttgart, vom 29.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 AL 3508/19

Ablehnung von Alg wegen fehlender AnwartschaftszeitGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 09.03.2022 - Aktenzeichen B 11 AL 62/21 B

DRsp Nr. 2022/5276

Ablehnung von Alg wegen fehlender Anwartschaftszeit Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 9. November 2021 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet hat 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).