LAG Hamm - Beschluss vom 02.11.2010
1 Ta 606/10
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 166; ZPO § 185 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 01.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1248/10

Ablehnung öffentlicher Zustellung bei unzureichenden Nachforschungen

LAG Hamm, Beschluss vom 02.11.2010 - Aktenzeichen 1 Ta 606/10

DRsp Nr. 2011/2188

Ablehnung öffentlicher Zustellung bei unzureichenden Nachforschungen

1. Der Aufenthalt einer Partei ist im Sinne des § 185 Nr. 1 ZPO unbekannt, wenn er nicht nur dem Gericht und dem Gegner des Zustellungsempfängers sondern allgemein unbekannt ist; das ist nicht wörtlich sondern dahin zu verstehen, dass der derzeitige Aufenthalt des Zustellungsempfängers in seinem bisherigen Lebenskreis unbekannt ist. 2. An die Feststellung dieser Voraussetzung sind wegen der hohen Bedeutung des verfassungsrechtlich verbrieften Anspruchs des Zustellungsadressaten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) jedenfalls im Erkenntnisverfahren hohe Anforderungen zu stellen; ergebnislose Nachforschungen beim Einwohnermeldeamt und dem Zustellungspostamt des letzten Wohnsitzes allein reichen nicht aus. 3. Trotz der dem Gericht obliegenden Pflicht zur Zustellung von Amts wegen (§ 166 ZPO) obliegt es zuvörderst dem Kläger, die Voraussetzungen für eine wirksame Zustellung der Klageschrift zu schaffen und für den Fall einer beantragten öffentlichen Zustellung den unbekannten Aufenthalt des Beklagten zu belegen; Ermittlungen des Gerichts kommen nur insoweit in Betracht, als sie dem Kläger selbst nicht möglich oder zumutbar sind.