LSG Bayern - Beschluss vom 20.05.2010
L 2 R 62/10 B
Normen:
SGG § 118 Abs. 1; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; ZPO § 406; ZPO § 411; ZPO § 412;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 21.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 699/07

Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 20.05.2010 - Aktenzeichen L 2 R 62/10 B

DRsp Nr. 2010/15318

Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit im sozialgerichtlichen Verfahren

Es gehört zum einen zur originären Aufgabe der Sachverständigen, aus fachlicher Sicht das Testergebnis zu bewerten, zum anderen zur Aufgabe des erkennenden Richters im Rahmen der freien Beweiswürdigung, die vorliegenden Ergebnisse der medizinischen Sachverhaltsaufklärung insgesamt zu gewichten. Hat der Sachverständige diese Bewertung in seinem Gutachten zum Ausdruck gebracht, so lässt sich daraus keine Parteilichkeit ableiten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 21. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 118 Abs. 1; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; ZPO § 406; ZPO § 411; ZPO § 412;

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Besorgnis der Befangenheit gegenüber der Sachverständigen Dr. O. begründet ist.