I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 12. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Besorgnis der Befangenheit gegenüber der Sachverständigen Dr. P. begründet ist.
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