LSG Bayern - Beschluss vom 10.03.2010
L 2 VS 14/09 B
Normen:
SGG § 118 Abs. 1; ZPO § 406; ZPO § 411 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 12.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 VS 25/06

Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 10.03.2010 - Aktenzeichen L 2 VS 14/09 B

DRsp Nr. 2010/11463

Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit im sozialgerichtlichen Verfahren

Beruht die Besorgnis der Befangenheit auf einem Verhalten, das der Sachverständige anlässlich einer Untersuchung des Versicherten gezeigt haben soll, so ist das Ablehnungsgesuch unter Beachtung einer angemessenen Überlegungsfrist unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern zu stellen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 12. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 118 Abs. 1; ZPO § 406; ZPO § 411 Abs. 1;

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Besorgnis der Befangenheit gegenüber der Sachverständigen Dr. P. begründet ist.