I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 29. Juli 2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Besorgnis der Befangenheit gegenüber dem Sachverständigen Dr. K. begründet ist.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf.) begehrt in dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht München (Az.: S 26 SB 197/09) vor allem die Zuerkennung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) als 50 ab 31. März 2008 und die Feststellung des Merkzeichen "G". Der Beklagte hatte dies mit Bescheid vom 29. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2009 abgelehnt, soweit er dem Widerspruch nicht mit Teilabhilfebescheid vom 17. Februar 2009 abgeholfen hatte.
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