LSG Bayern - Beschluss vom 22.11.2010
L 2 SF 271/10 B
Normen:
SGG § 118 Abs. 1; ZPO § 406 Abs. 2 S. 1; ZPO § 406 Abs. 2 S. 2; ZPO § 411 Abs. 1; ZPO § 42;
Vorinstanzen:
SG München, vom 29.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 26 SF 564/10

Ablehnung eines Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren wegen Besorgnis der Befangenheit

LSG Bayern, Beschluss vom 22.11.2010 - Aktenzeichen L 2 SF 271/10 B

DRsp Nr. 2011/457

Ablehnung eines Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren wegen Besorgnis der Befangenheit

Der Antrag auf Ablehnung eines Sachverständigen ist unverzüglich, d.h. innerhalb einer angemessenen Überlegungszeit zu stellen. Dies gilt auch für ein Verhalten, das der Sachverständige anlässlich einer Untersuchung gezeigt haben soll. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 29. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 118 Abs. 1; ZPO § 406 Abs. 2 S. 1; ZPO § 406 Abs. 2 S. 2; ZPO § 411 Abs. 1; ZPO § 42;

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Besorgnis der Befangenheit gegenüber dem Sachverständigen Dr. K. begründet ist.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf.) begehrt in dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht München (Az.: S 26 SB 197/09) vor allem die Zuerkennung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) als 50 ab 31. März 2008 und die Feststellung des Merkzeichen "G". Der Beklagte hatte dies mit Bescheid vom 29. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2009 abgelehnt, soweit er dem Widerspruch nicht mit Teilabhilfebescheid vom 17. Februar 2009 abgeholfen hatte.