BSG - Beschluss vom 13.07.2022
B 7 AS 21/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 60 Abs. 1 S. 1; ZPO § 48;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 27.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 672/18
SG Berlin, vom 04.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 65 AS 14295/17

Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der BefangenheitVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenReichweite des Gehörsanspruchs

BSG, Beschluss vom 13.07.2022 - Aktenzeichen B 7 AS 21/22 B

DRsp Nr. 2022/12480

Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Reichweite des Gehörsanspruchs

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Oktober 2021 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 60 Abs. 1 S. 1; ZPO § 48;

Gründe

Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Der Kläger behauptet zwar ua, das Urteil des LSG verletze das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 Satz 2 GG), weil der zuständige Richter - wie erst aus den Entscheidungsgründen des Urteils erkennbar gewesen sei - befangen gewesen sei und es unterlassen habe, seine Befangenheit anzuzeigen. Der behauptete Verfahrensmangel liegt aber nicht vor.