Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Oktober 2021 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Der Kläger behauptet zwar ua, das Urteil des LSG verletze das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 Satz 2 GG), weil der zuständige Richter - wie erst aus den Entscheidungsgründen des Urteils erkennbar gewesen sei - befangen gewesen sei und es unterlassen habe, seine Befangenheit anzuzeigen. Der behauptete Verfahrensmangel liegt aber nicht vor.
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