BSG - Beschluss vom 13.09.2021
B 5 R 242/21 B
Normen:
ZPO § 46 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 08.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 18 R 52/21
SG Dortmund, vom 07.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 88 SF 424/20

Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der BefangenheitUnzulässige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs

BSG, Beschluss vom 13.09.2021 - Aktenzeichen B 5 R 242/21 B

DRsp Nr. 2021/17910

Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit Unzulässige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. März 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

ZPO § 46 Abs. 2;

Gründe