BAG - Beschluss vom 25.04.2024
8 AZN 833/23
Normen:
ZPO § 47 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2024, 13
BB 2024, 1331
NZA 2024, 783
NJW 2024, 1835
EzA-SD 2024, 12
NZA-RR 2024, 391
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 23.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 42 Ca 716/22
LAG Berlin-Brandenburg, vom 06.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 900/22

Ablehnung eines Richters nach der Verkündung des Urteils; Zahlung einer Entschädigung als Anspruch eines Bewerbers aufgrund eines Verstoßes gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts

BAG, Beschluss vom 25.04.2024 - Aktenzeichen 8 AZN 833/23

DRsp Nr. 2024/7004

Ablehnung eines Richters nach der Verkündung des Urteils; Zahlung einer Entschädigung als Anspruch eines Bewerbers aufgrund eines Verstoßes gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts

Nach der Verkündung des Urteils kann ein am Urteil beteiligter Richter nur bezogen auf noch zu treffende weitere Entscheidungen abgelehnt werden. Ein auf die Verhinderung der Absetzung des bereits verkündeten Urteils zielendes Ablehnungsgesuch ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich unzulässig. Orientierungssätze: 1. Ein abgelehnter Richter ist nach § 47 Abs. 1 ZPO verpflichtet, vor der Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur noch unaufschiebbare Amtshandlungen vorzunehmen. Ein Verstoß gegen diese Wartepflicht ist indes unbeachtlich, wenn das Ablehnungsgesuch erfolglos bleibt. Der Verstoß wird dann mit der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch geheilt (Rn. 13).