BSG - Beschluss vom 16.03.2021
B 5 R 28/21 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 117;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 15.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 33 R 489/20

Ablehnung eines ProzesskostenhilfeantragsVerfristete Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

BSG, Beschluss vom 16.03.2021 - Aktenzeichen B 5 R 28/21 B

DRsp Nr. 2021/5986

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Verfristete Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin- Brandenburg vom 15. Januar 2021 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 117;

Gründe

I