Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. April 2022 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
I
Das LSG hat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung die Berufung als unbegründet zurückgewiesen und unter Bezugnahme auf den Gerichtsbescheid des
Der Kläger begehrt mit seinem Antrag die Bewilligung von PKH für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des LSG.
II
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