BSG - Beschluss vom 27.07.2022
B 3 P 4/22 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 07.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 P 1/22
SG Mainz, vom 22.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 P 26/18

Ablehnung eines ProzesskostenhilfeantragsVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 27.07.2022 - Aktenzeichen B 3 P 4/22 BH

DRsp Nr. 2022/12766

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. April 2022 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Das LSG hat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung die Berufung als unbegründet zurückgewiesen und unter Bezugnahme auf den Gerichtsbescheid des SG entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch im Umfang der von dem beigeladenen Landkreis bewilligten Leistungen gegen die beklagte Pflegekasse hat.

Der Kläger begehrt mit seinem Antrag die Bewilligung von PKH für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des LSG.

II