BSG - Beschluss vom 02.08.2022
B 3 P 3/22 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 25.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 P 4005/18
SG Konstanz, vom 13.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 P 2636/17

Ablehnung eines ProzesskostenhilfeantragsVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 02.08.2022 - Aktenzeichen B 3 P 3/22 BH

DRsp Nr. 2022/12749

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. März 2022 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin T, beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

Dem der Sache nach vom Kläger gestellten Antrag auf Bewilligung von PKH für ein nach § 197a SGG gerichtskostenpflichtiges Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung einer Rechtsanwältin abzulehnen 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).