Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. März 2022 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin T, beizuordnen, wird abgelehnt.
Dem der Sache nach vom Kläger gestellten Antrag auf Bewilligung von PKH für ein nach § 197a SGG gerichtskostenpflichtiges Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem
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