BSG - Beschluss vom 17.02.2022
B 11 AL 19/21 BH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 05.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 18 AL 40/21

Ablehnung eines ProzesskostenhilfeantragsVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 17.02.2022 - Aktenzeichen B 11 AL 19/21 BH

DRsp Nr. 2022/4336

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. Oktober 2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm Rechtsanwalt J, B, beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens und der Aktenlage ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen.