BSG - Beschluss vom 24.11.2021
B 9 V 2/21 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 06.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 VE 1/17
SG Neubrandenburg, vom 22.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 VE 8/16

Ablehnung eines ProzesskostenhilfeantragsVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 24.11.2021 - Aktenzeichen B 9 V 2/21 BH

DRsp Nr. 2022/603

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 6. Mai 2021 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Mit Urteil vom 6.5.2021 hat das LSG die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 22.2.2017 zurückgewiesen. Es hat Bezug genommen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung, mit der das SG die gegen den Beklagten gerichtete Klage auf Feststellung, dass die graue Akte Band II von Blatt 249 bis Blatt 425 eine vollkommen überflüssige sei, auf Feststellung der Nichtigkeit der Widerspruchsakte, weil diese unvollständig sei sowie auf Feststellung der Nichtigkeit des Beklagtenschreibens vom 29.1.2016, weil die 179-seitige Widerspruchsbegründung nicht übersandt worden sei, als unzulässig verworfen, weil eine Klagebefugnis und ein Rechtsschutzbedürfnis für eine nach § 54 oder § 55 SGG zulässige Klageart nicht vorlägen. Die zutreffende Begründung des SG - so das LSG - gelte uneingeschränkt auch im Hinblick auf die in der Berufungsinstanz vom Kläger gestellten Anträge.